Mann montiert Solarpanels
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Neue gesetzliche Vorgaben – das hat sich mit dem Jahreswechsel getan.

Der Jahreswechsel hat uns unter anderem ein paar neue gesetzlichen Vorgaben beschert, denen wir uns jetzt einmal widmen. Damit Sie eine gute Übersicht bekommen, fassen wir die Punkte knapp für Sie zusammen.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Bereits im Sommer 2022 wurde die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) umfassend geändert. Zum 1. Januar 2023 gab es die nächsten Anpassungen – und zwar für die Sanierungsförderung. Es gibt verschiedenste Änderungen. Zum Beispiel wurden die technischen Anforderungen hochgeschraubt, beispielsweise zum Erreichen der EE-Klasse. Ebenso wurde ein Bonus für die „Serielle Sanierung“ eingeführt.

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Beim Thema Neubau müssen wir uns noch gedulden, eine neue Förderung (Richtlinie „Klimafreundlicher Neubau“) soll zum 1. März starten. Von da an wird sich der Fokus weiten und die grauen Emissionen werden stärker auf der Agenda stehen. Bis Ende Februar wird die bisherige Neubauförderung (40 mit NH-Klasse) übergangsweise fortgeführt. Es gibt lediglich eine Anpassung der förderfähigen Assetklassen: Hotels sind im Neubau hinzugenommen worden.

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Im GEG werden die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäude weiter erhöht. Das bedeutet unter anderem, dass das primärenergetische Neubauniveau von 75 Prozent auf 55 Prozent verschärft wird. Ebenfalls ändert sich die Regelung zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien. Und weitere Anpassungen sind bereits in Aussicht gestellt, damit Maßnahmen wie die 65 Prozent-EE-Pflicht oder die Solarpflicht umgesetzt werden können.

Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen

Das Stufenmodell für die Aufteilung des CO2-Preises ist ebenfalls neu. Es definiert für Wohnungen, wie sich Mieter:innen und Vermieter:innen die kosten teilen. Grob gesagt gilt: Je höher die CO2-Emissionen ausfallen, umso größer ist der Anteil der Vermietenden. Er kann bis zu 95 Prozent betragen. In den Assetklasen Büro und Gewerbe gilt erst einmal eine 50:50-Regelung.

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Erleichterungen für Photovoltaik-Anlagen

Der Ausbau von Photovoltaik soll beschleunigt werden. Dementsprechend gibt es einige Erleichterungen. Zwei Aspekte sind dabei besonders relevant: Für viele neue und bestehende Anlagen entfällt die Pflicht zur Begrenzung der Einspeiseleistung auf 70 Prozent der Nennleistung. Zudem werden Photovoltaik-Anlagen bis zu einer bestimmten Größe von allen Ertrags- und Umsatzsteuern befreit.

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